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1. Netzpolitischer Abend: Eu-Urheberrecht

Am Dienstag dem 21. August 2018 ist das Hauptthema die Novellierung des Urheberrechtes auf EU Ebene. Moderation wupo und tvluke.

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Shownotes

Der Nachrichtenblock

FragdenStaat IFG Anfrage

Auf ihrem Webauftritt wird die Einrichtung einer „Leitstelle Open Data“ zur „Koordinierung und Unterstützung der Veröffentlichung“ von Open-Data angekündigt, diese findet sich nun auch im „Digitalisierungsprogramm Schleswig-Holstein“.

Ist eine solche Leitstelle eingerichtet worden? Wenn ja, wie ist diese personell und finanziell ausgestattet? Wo ist sie organisatorisch angesiedelt? Welche Open-Data-Veröffentlichung wurden über diese Leitstelle bisher koordiniert?

Wenn die Leitstelle bisher nicht eingerichtet wurde: Wann ist mit der Einrichtung und Besetzung zu rechnen? Welche personelle und finanzielle Ausstattung ist geplant? Wo soll die Leitstelle organisatorisch angesiedelt werden? Aus welchen Gründen ist die Einrichtung der Leitstelle bisher nicht erfolgt?

https://fragdenstaat.de/a/32931

Hauptthema

Frage 1: Worüber reden wir hier überhaupt?

Technisch reden wir über „2016/0280 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“[0] welcher in 24 Artikeln neue Regeln zu bestehenden Regelungen des Urheberrechts hinzugefügt hätte. Dieser Vorschlag war erarbeitet worden, nachdem 2015 angestoßen wurde, dass das EU-Urheberecht zu reformieren sei. Die erste Version war Dezember 2015 unter dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ gemacht worden. Dieser wurde dann über die nächsten Jahre weiter ausgearbeitet. Parallel dazu wurde von der Kommission 2013 bis 2016 eine Überprüfung des bestehenden Urheberrechts durchgeführt. Im Mai 2018 war dieser Vorschlag von den Staaten abgesegnet worden, dann am 20. Juni der Rechtsausschuss des Parlament [1]. Am 5. Juli hat das EU-Parlament diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Nun wird am 12. September wieder abgestimmt.

Frage 2: Warum ist das überhaupt nötig?

Es gibt bereits nationale Urheberrechtsgesetze und es gibt auch bereits EU-Recht dazu, z.B. „RICHTLINIE 2001/29/EG - zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“[2]. Aber, so argumentiert der Vorschlag,

  1. Die bisherigen Regelungen werden Veränderungen aufgrund der Digitalisierung nicht mehr gerecht
  2. Sind die existierenden Regeln zum Urheberrecht in der EU stark fragmentiert, wärend der Markt zusammenwächst, das ist für Anbieter und Kunden ein Problem, weil die Komplexität dadurch sehr hoch ist, etwas überall in der EU zu vertreiben und dennoch rechtsssicherheit zu haben.
  3. Es bisher für Bürger der EU schwieriger ist als es sollte auf ihr kulturelles Erbe digital zuzugreifen
  4. Urheber und Rechteinhaber sollen einen fairen Anteil erhalten, wenn jemand ihre Werke/Inhalte nutzt um damit Geld zu verdienen. Dies betrifft explizit auch Presseerzeugnisse.
  5. Gänzlich neue Techniken, insb. Tesx- und Data-Mining, sind im bisherigen Urheberrecht nicht berücksichtigt
  6. Ausnahmen des Urheberrechts für den Unterricht gelten bisher nicht für Online-Unterricht oder andere Lernplattfomen über Telemedien
  7. Es ist bisher unklar, wie Einrichtungen, welche das kulturelle Erbe erhalten, mit digitalen Medien umgehen dürfen (z.B. Natinalbibliotheken).
  8. Es gibt Lücken im Umgang mit Verwaisten werken oder Werken, bei denen nicht bekannt ist, wer Rechteinahaber ist
  9. Es gibt keinen EU-weiten harmonisierten „Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen“ und ohne solchen ist nun, nach dem Wegfall von totem Holz, schlecht mit dem Geld verdienen. In diesem Zusammenhang steht auch die (anscheinend ungeklärte?) Frage, ob Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen gelten können.
  10. Künstler und urheber können, weil es so viele Websites gibt und das Internet groß ist, nicht einfach herrausfinden, wo ihre Werke alles genutzt, hochgeladen, verändert oder kopiert werden. So haben sie auch nicht die Möglichkeit, dafür immer Geld zu kriegen oder es im Falle des Falles zu unterbinden.
  11. Es ist Urhebern und Künstlern unnötig schwer ihre Rechte gegenüber Vertragspartnern einzuklagen

Frage 3: Was steht eigentlich drin?

Der Text selbst ist öffentlich, man würde also meinen es besteht zumindest Einigkeit darüber was drinsteht (dem ist nicht so). Was das was da steht bedeutet ist natürlich nochmal eine andere Frage. Also, was sind die Inhalte:

  • Titel I (Artikel 1&2): Geltungsbereich und Begrifsdefinition
  • Titel II (Artikel 3-6): Enthällt den Umstrittenen Artikel 3, in welchem es um Text- und Data Mining geht. Eine Außnahme zum Urheberrecht bei Text- und Data Mining soll lediglich der nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung zugestanden werden. Dies Betrifft allerdings nicht alle Text- und Datamining Projekte, nur diese, wo Lizensierte, urheberechtlich relevante, Daten längerfristig gespeichert werden (keine flüchtige Vervielfältigungen). Nach aktuellem deustchen Recht müssten auch Forscher ggf. für Lizenzen zahlen (wenn auch weniger) die Reform würde dies abschaffen. Kritiker fordern auch die forschende Industrie oder gar allen Menschen für das Text- und Data-Mining kostenfreien zugriff zu lizesierten Informationen zu geben. [3].

Ebenfalls in diesem Abschnitt (in Artikel 4) finden wir die Erlaubniss für Bildungseinrichtungen, urheberechtlich gechützte Werke _zur Veranschaulichung_ zu nutzen allerdings a) nur über ein sicheres Netz b) nur in den Räumen der Einrichtung wo c) sichergestellt ist, dass nur Lernede und Lehrende zugriff haben und d) immer mit Quellenangabe. Jeder Nationalstaat kann entscheiden dass er das lieber doch nicht will oder nur für manche Werke. Jeder Nationalstaat kann beschließen, dass Rechteinhaber doch irgendwie bezahlt werden müssen, nur vielleicht nicht genau so viel oder so… Das ist also praktisch sofort vollständig ausgehebelt.

In diesem Abschnitt geht es auch noch um Ausnahmen für den Erhalt des Kulturerbes

  • Titel III (Artikel 7-10): Behandelt in erster Linie vergriffene Werke und ein par andere wenig bekannte Themen. Vergriffene Werke sind solche, dren Auflage verkauft ist, es gibt also keine neuen mehr zu kaufen, die noch Urheberrechtlich geschützt sind aber der Urheber nicht auffindbar sind. So kann ein Verlag ggf. obwohl die Nachfrage hoch ist, keine Neuauflage herrausbringen. Hier möchte das EU-Recht eine Vereinfachung machen, so das Verwertungsgeselschaften (VG Wort, GEMA…) als Rechteverwalter auftreten, außer der Urheber hat dies explizit untersagt. Es geht darum, das kulturelle Erbe zu erhalten und zugreifbar zu machen. [4]
  • Titel IV (Artikel 11-16): Behandelt die „Schaffung eines funktionsfähigen Marktes“ für Werke, und da geht es dann auch um einen Markt für Presse. Dort befindet sich das umstrittene Leistungsschutzrecht (Artikel 11) und die Upload Filter (Artikel 13). Artikel 11 würde es erwirken, dass bereits verhältnismäßig kleine, wirtschaftlich genutzte Previews von Nachrichtentexten lizenzpflichtig wären. Artikel 12 regelt eine Übertragung von Rechten vom Urheber an Verleger, was wohl relevant ist, damit Presseverlage Artikel 11 überhaupt zur Finanzierung nutzen können.

Artikel 13 sieht ein Recht von Urhebern und Rechteinhabern vor, für die Nutzung ihrer Werke in Services von „Diensteanbieter der Informationsgesellschaf“ kompensiert zu werden. Dafür müssten diese Diensteanbieter der Informationsgesellschaf solche Werke aber erkennen um dann die Lizenz zu erwerben. Dafür soll es geeignete, wirksame und angemessene Inhaltserkennungstechniken geben. Mitgliedsstaaten sollen es ermöglichen das Rechteinhaber und Dienstanbieter direkt kommunizieren um diese Inhaltserkennung zu machen. Es müssen auch Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten für Nutzer, deren Inhalt z.B. fälschlicherweise gelöscht wird, angeboten werden.

Ebenfalls fällt in diesen Bereich die Transparenzpflicht (Artikel 14), welche es Urhebern erlaubt besser rauszufinden, von wem sie wie viel Geld bekommen sollten und ein Vertragsanpassungsmechanismus, mit dem Künstler/Urheber ggf ihre Verträge leichter neu verhandeln können. Dazu kommt Artikel 15, welcher klärt, dass man das wohl nicht wiklich einklagt sonderne in alternatives freiwilliges Verfahren hat.

  • Titel V (Artikel 17-24): Schlussbestimmungen. Hauptsächlich Krimskrams den man in gesetzen halt so braucht.

Frage 4: Warum ist das gut oder schlecht?

Zu dem Text gibt es haufenweise Meinungen und Pro- und Contra-Argumente. Einiges davon ist grober Unfug, einiges durchaus relevant. Wir haben einiges zusammen getragen.

  1. Zu Artikel 3 (Data- und Text-Mining)
    1. Pro
      1. Inhaber besonders „wertvoller“ Datensätze oder Samlungen haben natürlich ein Interesse bazhalt zu weden, wenn diese genutzt werden [3]
    2. Contra
      1. Jeder sollte Data-Mining betreiben dürfen, da es keine einschränkung der Rechte des Urhebers beinhaltet. [5]
      2. Die Einschränkung auf nichtkommerzielle Forschung ist nicht gut, da es den Wirtschaftsraum schwächt. Firmen werden dothin abwandern, wo es auch für sie Ausnahmen gibt. [6]
  2. Zu Artikel 11 (Leistungsschutzrecht)
    1. Pro
      1. Verleger, und deren Verbund der „Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.“ (BDZV), sprechen von der „Wiederherstellung der Marktgerechtigkeit“. Früher mussten Menschen für eine Zeitung zahlen, das sind sie nicht bereit zu tun, aber kostenlose Inhalte finanzieren keine Redaktion. Bezahlmodelle funktionieren nicht so gut und Werbung wird geblockt. Insofern muss Geld eben durch das LSR zur Redaktion kommen.
      2. Doch könnte man die Presse nicht sterben lassen, wenn sie sich nicht finaziert? Nein sagen die Beführworter. Nur organisierte Pressearbeit deckt Skandale auf und arbeitet als Korrektiv in einer Demokratie. Das geht nicht mit freiwilligen Bloggern u.ä.: „Qualitätsjournalismus hat seinen Preis“
      3. Wenn, wie in 2.2.2. befürchtet, nicht mehr alles auf einer Suchmaschine ist, ist das Schuld der Suchmaschine, sie hat Inhalte nicht lizensiert oder wollte nicht die Gebühren zahlen. Das ist aber auch nicht so wichtig, Suchmaschinen sind nicht das Internet, die Inhalte sind auf den Seiten der entsprechenden Medien immernoch zu finden. [7]
      4. Man müsste gar nicht jeden Text lizensieren und jeweils jeden Verlag bezahlen, Verläge könnten eine Verwertungsgeselschaft gründen oder bei der VG Wort mitmachen. Wer Pressetexte in teilen zitiert bezahlt dort. [8]
    2. Contra
      1. „Das ist in etwa so, als würde ein Restaurantbesitzer Geld von den Taxifahrern verlangen, die ihnen Gäste bringen.“ (Mario Sixtus) Suchmaschinen und Social Networks sorgen für die Klicks, alleinegehtkaum jemand auf die Nachrichtenseiten. Ohne diese „Hilfe“ gäbe es Online Medien nicht mehr. [9]
      2. Wenn Suchmaschinen nicht mehr alles nutzen können, erhält der Suchende ein verzerrtes Bild, er muss evtl mehr suchen, ist verunsichert. [10]
      3. Das ganze ist überhaupt nicht im Interesse eines Mediums. Da Suchmschainen einen Großteil des Traffics zum Medium bringen würden viele wohl darauf verzichten wollen. Und damit ist es dann für alle uninteressant, außer man zwingt alle teilzunehmen.
      4. Es ist eben nicht so, dass die Verlage viel Arbeit haben Inhalte online zu stellen aber die Suchmaschinen keinerlei Arbeit sie zu verlinken. Beide nutzen gewisse automatische Prozesse beide müssen für ihre Technologie auch Arbeit, Geld und Infrastruktur investieren. So liegt also kein Marktversagen vor, beide haben Aufwand und profitieren von der existenz des anderen.[11]
  3. Zu Artikel 13 (Upload Filter)
    1. Pro
      1. Die Betreiber von Platt­for­men sollen mehr Ver­ant­wor­tung für die urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Inhal­te auf ihren Platt­for­men über­neh­men und Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen von Beginn an, soweit es mög­lich ist, ver­mei­den [12].
      2. Kosten für automatisches Filtern, um Urheberrechtsverletzungen an eigenen Werken zu finden, sind von kleineren Labels, Verlegern, etc. nicht tragbar [13].
    2. Contra
      1. Kosten für automatisches Filtern von Inhalten auf der eigenen Plattform sind von vielen Unternehmen nicht tragbar. Außerdem sind entsprechende technische Filtereinrichtungen längst nicht so zuverlässig, wie zur Umsetzung der Richtlinie gefordert [14].
      2. Existiert eine Infrastruktur die es ermöglicht Beiträge und Medien vor dem Veröffentlichen zu überprüfen öffnet dies Tür und Tor für staatliche oder auch privatwirtschaftliche Zensur [15]
      3. Unterscheidung von erlaubter Nutzung (Parodie, Wissenschaft…) und nicht erlaubter Nutzung sind für programmierte Filter kaum /gar nicht möglich [15]
Quellen
Liste der Beratenden Gruppen

Kreativsektor:

  1. British Academy of Songwirters, Composers and Authors (lobby Verband für Britischen Kreativ Sektor)
  2. UK Music Publisher Association (non profit organisation, lobby für musik publisher in england)
  3. C4C (Copyright for Creativity) (lobby Verband, resultat aus einzelner Deklaration 2010, besically Artikel 11 und 13)
  4. ICMO-CIEM (International Confederation of Music Publishers) (internationaler Lobbyverband für music publisher)
  5. Music Sales Limited (The Music Sales Group) (internationale Interessenvertratung von music publishern)
  6. IAO Music (International Artist Organisation of Music) (europäische und internationale Lobby für Musik Künstler
  7. Suomen Musiikkikustantajat ry (Finnish Music Publishers Association) (finnischer non-profit lobby Verband für Komponisten und music publisher)
  8. EVARTIST (European Visual Artists) (Interessenvertretung für Fotografen, Maler, Architekten, etc.)
  9. GESAC (European Grouping of Societies of Authors and Composers) (Dachverband von Autoren und Komponisten associations)
  10. Motion Picture Association (Lobby für Film producer und distributors)
  11. IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) (Lobby für recording industry)
  12. AEPO-ARTIS (Association of Performers‘ Organisation) (europäischer non-profit lobby Verband für performer)
  13. PRS for Music (collective rights management for musical works)
  14. European Composer and Songwriter Alliance (ECSA) (non-profit songwriter dachverband, lobby)
  15. SAA Authors (society of audiovisual authors)
  16. SACEM (society of authors, composers and publishers of music)
  17. ZAPA- Union of Audiovisual Authors and Producers (polnischer Verbund von audiovisuellen Autoren und Produzenten)
  18. Polish Filmmakers Association (largest organisation for film-related professions and employees of the Polish film and television industry)
  19. EVA - European Visual Artists (non-profit dachverband für Interessenvertretung von visual arts Autoren)
  20. CEPIC –Centre of the Picture (falsch: Agency, richtig: Industry) (lobby Gruppe für Foto und Bewegtbild industrie)
  21. IMPALA (Independent Music Companies Association)

Project groups and think tanks:

  1. Kennisland (Niederländischer Think Tank für Kultur usw.)
  2. IFFRO (International Federation of Reproductive Rights Organisation) (Organiziation to protect and enable easy legal access to copyright material.)
  3. Reading & Writing Foundation (improvement of literacy)
  4. KREAB (a Swedish communication counsultancy)
  5. RELX Group (British multinational information and analytics company)

Wirtschaftslobby:

  1. BusinessEurope (lobby für wachstum und konkurrenz)
  2. FEDIL (Luxembourgish Business Federation) (Luxenburger lobby für industrie und wirtschaft)
  3. AmCham EU (American chamber of commerce to the EU)
  4. Avisa EU (advising corporations on IP-right, telecom policy and digital agenda)
  5. N-square Consulting (public affairs firm specialised in the telecoms, new media and Internet sectors)
  6. eco –Association of the Internet Industry (deutsches Netzwerk der Internet Industrie)

Open Access:

  1. Wikimedia (global community of contributors to Wikimedia Foundation projects)
  2. Communia Association (expand the public domain and increase access to and reuse of culture and knowledge)
  3. Modern Poland Foundation (open educational resources, developing free digitalization technologies)
  4. Centrum Cyfrowe (polnische projektgruppe für open government, open ngo, etc. alles open)

Wissenschaft:

  1. Max Planck Institute (german non-profit association of research institutes)
  2. International Association of STM Publishers (trade association for academic and professional publishers)
  3. Springer Nature (academic publishing company)
  4. League of European Research Universities (LERU) (association of research-intensive universities)
  5. Science Europe and the European Universities Association (EUA) (Universitäten lobby)

Broadcasters and Mass Media:

  1. Mediaset (größter Itealienischer Broadcaster)
  2. 21st Century Fox (Amerikanische multinationale Massenmedien Firma)
  3. VIVENDI Group (französische Massenmedien Gruppe)
  4. CANAL+ (französicher Sender)
  5. Time Warner Europe (Teil von Warner Media → Amerikanische Massenmedien Firma)
  6. Cable Europe (trade association für Kabelfernsehen)
  7. Association of Commercial Television (ACT) (Europäischer Dachverband zur Interessenvertretung von kommerziellen Sendern)
  8. Universal Music Group (subunternehmen von VIVENDI)
  9. SKY (formerly british telecommunications, broadcasting)
  10. Netflix (media service provider)
  11. RTL Group (Luxenburg based, multinational broadcast und digitale massenmedien)
  12. Bertelsmann (Obergruppe RTL Group, Penguin Random House, etc.)
  13. Thomson Reuters (canadian based multinational mass media and information firm)
  14. Ringier (media group in switzerland)
  15. Sanoma Corporation (leading media group in nordic countries)
  16. Guardian Media Group (british mass media group)
  17. IMPRESA, Portugal (portugiesisches medienkonglomerat)
  18. ZDF German Television (ZDF Mediengruppe)

Print Media (online & offline):

  1. Federation of European Publishers (Europäischer non-profit Lobby Verband für book publisher)
  2. Conference of European National Librarians (Lobby Verband für Bibliotheken)
  3. National Writers Union (US member organisation of IFFRO)
  4. European Publishers Council (high ranking CEOs and chairmen of European newspaper and magazine publishers)
  5. European Newspaper Publishers‘ Association (europäische Zeitungslobby)
  6. European Magazine Media Association (Magazin publisher dachverband europa)
  7. Axel Springer SE (largest digital publishing house in europe)
  8. Italiana Editrice (italienischer publisher)
  9. LIBER Europe (Lobbyverband für research libraries)
  10. European Writers‘ Council (EWC) (Autoren lobby dachverband)
  11. Federation of European Journalists (largest organisation of journalists in europe)
  12. Verband deutscher Zeitschriftenverleger (Dachverband der Deutschen Zeitschriftenverleger)
  13. Deutscher Journalisten-Verband

Online Platformen:

  1. SoundCloud (Deutscher music straming Dienst)
  2. Google (multinational corporation)
  3. YouTube (video sharing tochter von Google)
  4. EBay (multinational e-commerce platform)
  5. Amazon Europe Core SARL (multinational, america based e-commerce and streaming platform)
  6. Getty Images (american based stock photo agency)
  7. European Digital Media Association (EDIMA) (lobby verband für internet platformen)
  8. Europeana (network based access to different types of content from different types of heritage institutions)
  9. NewsNow (nachrichten Aggregator)
  10. YAHOO! (yahoo!)

Software:

  1. ISFE (Interactive Software Federation) (kommt zwei mal in der Liste vor)
  2. Mozilla (Free software community)
  3. Open Forum Europe (european open source software lobby verband)
  4. Audible Magic (Automated Content Recognition Solution, customers: facebook, vimeo, soundcloud, nbc-universal, etc.)
  5. MICROSOFT (microsoft) (kommt auch zwei mal in der Liste vor)

Übergreifende Interessenvertreter:

  1. Sony (Japanisches multinationales multimedia conglomerate)
  2. News Media Europe (nachrichten Lobby: print, online, radio, tv)
  3. BEUC (The European Consumer Organisation) (dachverband für verbraucherschutz und Rechte organisation)
  4. Permanent Representation of France to the EU (eine person, die Frankreichs Interessen gegenüber der EU vertritt)
  5. Ministere de la Culture et Communication (France) (Französisches Kultur- und Kommunikationsministerium)
  6. Civil Society Europe (lobby für soziales und bürgerwillen)
  7. UK Representation to the EU (united kingdom Interessenvertretung)
  8. DIGITALEUROPE (Interessenvertretung digitaler technologien)
  9. European Alliance of News Agencies (federation of news agencies in europe)
  10. EGMONT (nordische Mediengruppe)
  11. HUBERT BURDA Media (Bunte, Chip, Focus, XING)
  12. European Digital Rights (EDRi) (promote, protect and uphold civil rights in the field of information and communication technology)

Sonstige:

  1. SAS (ohne weitere Angaben)
  2. Louis Vuitton Moet Hennessy (Mode und Design)
  3. EUROIspa (europäischer lobbyverband für internet service provider)
projekte/netzpolitischerabend/1netzpolitisherabend.txt · Zuletzt geändert: 04.01.2021 00:58 von 127.0.0.1