Es gibt mehrere Mitglieder, die seit einem Jahr oder länger keine Beiträge mehr gezahlt haben und die trotz mindestens monatlicher Erinnerung per Mail auch bisher nicht reagiert haben, um z.B. Ratenzahlungen oder Reduzierungen des Beitrags mit dem Vorstand zu vereinbaren. Dies führt zu einem gewissen Dilemma, dass hier erläutert werden soll:
Die Mitgliedschaft im Chaotikum e.V. ist ein Vertrag zwischen dem Chaotikum e.V. und dem jeweiligen Mitglied.
Die vertraglichen Pflichten eines Mitglieds gegenüber dem Verein sind dabei in der Satzung definiert, genauso die Pflichten des Vorstands
Die Satzung legt in §7 (3) fest: „Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen.“ sowie: in §8 (1) „Jedes Mitglied entrichtet einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.“
Im Falle des Ausbleibens der Zahlung legt die Satzung fest, dass Mitglieder ausgeschlossen werden können (§ 6(4)): „Ein Mitglied kann des Weiteren durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist.“
Die Beitragsordnung legt fest, dass Beiträge „monatlich im Voraus zu entrichten“ sind.
Der Vorstand ist laut Satzung verpflichtet, die Geschäfte des Vereins zu führen.
Nicht gezahlte Beiträge sind aus verschiedenen Gründen ein Problem nicht nur für den Verein, sondern langfristig auch potenziell für diese Personen, die monatlich mehr Beitragsschulden anhäufen.
Wir als Verein haben auch keinen Vorteil von Geld, das uns zusteht, das wir aber nicht erhalten werden.
Was tun wir aktuell
Aktuell werden Mitglieder, die mehr als 3 Monate mit ihren Zahlungen zurückliegen, in einer Mail erinnert. Wer mehr als 12 Monatsbeiträge zurückliegt und auch innerhalb der letzten 4 Monate keine Zahlungen geleistet hat, erhält per Mail eine Mahnung, eine solche formelle Mahnung ist Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 6 (4).
Die Beitragsordnung sieht es nicht vor, dass Mitglieder keinen Beitrag zahlen, aber der Beitrag kann beliebig sein.
Der Vorstand ist zudem laut §8 (2) bemächtigt, „Im begründeten Einzelfall“, einen Mitgliedsbeitrag für ein Mitglied festzusetzen.