Nobreakspace
Ausstattung
Dienste
Chaotikum
Nobreakspace
Ausstattung
Dienste
Chaotikum
Am Dienstag dem 21. August 2018 ist das Hauptthema die Novellierung des Urheberrechtes auf EU Ebene. Moderation wupo und tvluke.
Auf ihrem Webauftritt wird die Einrichtung einer „Leitstelle Open Data“ zur „Koordinierung und Unterstützung der Veröffentlichung“ von Open-Data angekündigt, diese findet sich nun auch im „Digitalisierungsprogramm Schleswig-Holstein“.
Ist eine solche Leitstelle eingerichtet worden? Wenn ja, wie ist diese personell und finanziell ausgestattet? Wo ist sie organisatorisch angesiedelt? Welche Open-Data-Veröffentlichung wurden über diese Leitstelle bisher koordiniert?
Wenn die Leitstelle bisher nicht eingerichtet wurde: Wann ist mit der Einrichtung und Besetzung zu rechnen? Welche personelle und finanzielle Ausstattung ist geplant? Wo soll die Leitstelle organisatorisch angesiedelt werden? Aus welchen Gründen ist die Einrichtung der Leitstelle bisher nicht erfolgt?
Frage 1: Worüber reden wir hier überhaupt?
Technisch reden wir über „2016/0280 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“[0] welcher in 24 Artikeln neue Regeln zu bestehenden Regelungen des Urheberrechts hinzugefügt hätte. Dieser Vorschlag war erarbeitet worden, nachdem 2015 angestoßen wurde, dass das EU-Urheberecht zu reformieren sei. Die erste Version war Dezember 2015 unter dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ gemacht worden. Dieser wurde dann über die nächsten Jahre weiter ausgearbeitet. Parallel dazu wurde von der Kommission 2013 bis 2016 eine Überprüfung des bestehenden Urheberrechts durchgeführt. Im Mai 2018 war dieser Vorschlag von den Staaten abgesegnet worden, dann am 20. Juni der Rechtsausschuss des Parlament [1]. Am 5. Juli hat das EU-Parlament diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Nun wird am 12. September wieder abgestimmt.
Frage 2: Warum ist das überhaupt nötig?
Es gibt bereits nationale Urheberrechtsgesetze und es gibt auch bereits EU-Recht dazu, z.B. „RICHTLINIE 2001/29/EG - zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“[2]. Aber, so argumentiert der Vorschlag,
Frage 3: Was steht eigentlich drin?
Der Text selbst ist öffentlich, man würde also meinen es besteht zumindest Einigkeit darüber was drinsteht (dem ist nicht so). Was das was da steht bedeutet ist natürlich nochmal eine andere Frage. Also, was sind die Inhalte:
Ebenfalls in diesem Abschnitt (in Artikel 4) finden wir die Erlaubniss für Bildungseinrichtungen, urheberechtlich gechützte Werke _zur Veranschaulichung_ zu nutzen allerdings a) nur über ein sicheres Netz b) nur in den Räumen der Einrichtung wo c) sichergestellt ist, dass nur Lernede und Lehrende zugriff haben und d) immer mit Quellenangabe. Jeder Nationalstaat kann entscheiden dass er das lieber doch nicht will oder nur für manche Werke. Jeder Nationalstaat kann beschließen, dass Rechteinhaber doch irgendwie bezahlt werden müssen, nur vielleicht nicht genau so viel oder so… Das ist also praktisch sofort vollständig ausgehebelt.
In diesem Abschnitt geht es auch noch um Ausnahmen für den Erhalt des Kulturerbes
Artikel 13 sieht ein Recht von Urhebern und Rechteinhabern vor, für die Nutzung ihrer Werke in Services von „Diensteanbieter der Informationsgesellschaf“ kompensiert zu werden. Dafür müssten diese Diensteanbieter der Informationsgesellschaf solche Werke aber erkennen um dann die Lizenz zu erwerben. Dafür soll es geeignete, wirksame und angemessene Inhaltserkennungstechniken geben. Mitgliedsstaaten sollen es ermöglichen das Rechteinhaber und Dienstanbieter direkt kommunizieren um diese Inhaltserkennung zu machen. Es müssen auch Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten für Nutzer, deren Inhalt z.B. fälschlicherweise gelöscht wird, angeboten werden.
Ebenfalls fällt in diesen Bereich die Transparenzpflicht (Artikel 14), welche es Urhebern erlaubt besser rauszufinden, von wem sie wie viel Geld bekommen sollten und ein Vertragsanpassungsmechanismus, mit dem Künstler/Urheber ggf ihre Verträge leichter neu verhandeln können. Dazu kommt Artikel 15, welcher klärt, dass man das wohl nicht wiklich einklagt sonderne in alternatives freiwilliges Verfahren hat.
Frage 4: Warum ist das gut oder schlecht?
Zu dem Text gibt es haufenweise Meinungen und Pro- und Contra-Argumente. Einiges davon ist grober Unfug, einiges durchaus relevant. Wir haben einiges zusammen getragen.
Kreativsektor:
Project groups and think tanks:
Wirtschaftslobby:
Open Access:
Wissenschaft:
Broadcasters and Mass Media:
Print Media (online & offline):
Online Platformen:
Software:
Übergreifende Interessenvertreter:
Sonstige: