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Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Am Dienstag dem 21. August 2018 ist das Hauptthema die Novellierung des Urheberrechtes auf EU Ebene. Moderation wupo und tvluke.
Auf ihrem Webauftritt wird die Einrichtung einer „Leitstelle Open Data“ zur „Koordinierung und Unterstützung der Veröffentlichung“ von Open-Data angekündigt, diese findet sich nun auch im „Digitalisierungsprogramm Schleswig-Holstein“.
Ist eine solche Leitstelle eingerichtet worden? Wenn ja, wie ist diese personell und finanziell ausgestattet? Wo ist sie organisatorisch angesiedelt? Welche Open-Data-Veröffentlichung wurden über diese Leitstelle bisher koordiniert?
Wenn die Leitstelle bisher nicht eingerichtet wurde: Wann ist mit der Einrichtung und Besetzung zu rechnen? Welche personelle und finanzielle Ausstattung ist geplant? Wo soll die Leitstelle organisatorisch angesiedelt werden? Aus welchen Gründen ist die Einrichtung der Leitstelle bisher nicht erfolgt?
Frage 1: Worüber reden wir hier überhaupt?
Technisch reden wir über „2016/0280 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“[0] welcher in 24 Artikeln neue Regeln zu bestehenden Regelungen des Urheberrechts hinzugefügt hätte. Dieser Vorschlag war erarbeitet worden, nachdem 2015 angestoßen wurde, dass das EU-Urheberecht zu reformieren sei. Die erste Version war Dezember 2015 unter dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ gemacht worden. Dieser wurde dann über die nächsten Jahre weiter ausgearbeitet. Parallel dazu wurde von der Kommission 2013 bis 2016 eine Überprüfung des bestehenden Urheberrechts durchgeführt. Im Mai 2018 war dieser Vorschlag von den Staaten abgesegnet worden, dann am 20. Juni der Rechtsausschuss des Parlament [1]. Am 5. Juli hat das EU-Parlament diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Nun wird am 12. September wieder abgestimmt. Frage 2: Warum ist das üerhaupt nötig?
Es gibt bereits nationale Urheberechtsgesetze und es gibt auch bereits EU-Recht dazu, z.B. "RICHTLINIE 2001/29/EG - zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft"[2]. Aber, so argumentiert der Vorschlag, - Die bisherigen Regelungen werden Veränderungen aufgrund der Digitalisierung nicht mehr gerecht - Sind die existierenden Regeln zum Urheberrecht in der EU stark fragmentiert, wärend der Markt zusammenwächst, das ist für Anbieter und Kunden ein Problem, weil die Komplexität dadurch sehr hoch ist, etwas überall in der EU zu vertreiben und dennoch rechtsssicherheit zu haben. - Es bisher für Bürger der EU schwieriger ist als es sollte auf ihr kulturelles Erbe digital zuzugreifen - Urheber und Rechteinhaber sollen einen fairen Anteil erhalten, wenn jemand ihre Werke/Inhalte nutzt um damit Geld zu verdienen. Dies betrifft explizit auch Presseerzeugnisse. - Gänzlich neue Techniken, insb. Tesx- und Data-Mining, sind im bisherigen Urheberrecht nicht berücksichtigt - Ausnahmen des Urheberrechts für den Unterricht gelten bisher nicht für Online-Unterricht oder andere Lernplattfomen über Telemedien - Es ist bisher unklar, wie Einrichtungen, welche das kulturelle Erbe erhalten, mit digitalen Medien umgehen dürfen (z.B. Natinalbibliotheken). - Es gibt Lücken im Umgang mit Verwaisten werken oder Werken, bei denen nicht bekannt ist, wer Rechteinahaber ist - Es gibt keinen EU-weiten harmonisierten "Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen" und ohne solchen ist nun, nach dem Wegfall von totem Holz, schlecht mit dem Geld verdienen. In diesem Zusammenhang steht auch die (anscheinend ungeklärte?) Frage, ob Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen gelten können. - Künstler und urheber können, weil es so viele Websites gibt und das Internet groß ist, nicht einfach herrausfinden, wo ihre Werke alles genutzt, hochgeladen, verändert oder kopiert werden. So haben sie auch nicht die Möglichkeit, dafür immer Geld zu kriegen oder es im Falle des Falles zu unterbinden. - Es ist Urhebern und Künstlern unnötig schwer ihre Rechte gegenüber Vertragspartnern einzuklagen
Frage 3: Was steht eigentlich drin? Der Text selbst ist öffentlich, man würde also meinen es besteht zumindest Einigkeit darüber was drinsteht (dem ist nicht so). Was das was da steht bedeutet ist natürlich nochmal eine andere Frage. Also, was sind die Inhalte:
Ebenfalls in diesem Abschnitt (in Artikel 4) finden wir die Erlaubniss für Bildungseinrichtungen, urheberechtlich gechützte Werke _zur Veranschaulichung_ zu nutzen allerdings a) nur über ein sicheres Netz b) nur in den Räumen der Einrichtung wo c) sichergestellt ist, dass nur Lernede und Lehrende zugriff haben und d) immer mit Quellenangabe. Jeder Nationalstaat kann entscheiden dass er das lieber doch nicht will oder nur für manche Werke. Jeder Nationalstaat kann beschließen, dass Rechteinhaber doch irgendwie bezahlt werden müssen, nur vielleicht nicht genau so viel oder so… Das ist also praktisch sofort vollständig ausgehebelt.
In diesem Abschnitt geht es auch noch um Ausnahmen für den Erhalt des Kulturerbes * Titel III (Artikel 7-10): Behandelt in erster Linie vergriffene Werke und ein par andere wenig bekannte Themen. Vergriffene Werke sind solche, dren Auflage verkauft ist, es gibt also keine neuen mehr zu kaufen, die noch Urheberrechtlich geschützt sind aber der Urheber nicht auffindbar sind. So kann ein Verlag ggf. obwohl die Nachfrage hoch ist, keine Neuauflage herrausbringen. Hier möchte das EU-Recht eine Vereinfachung machen, so das Verwertungsgeselschaften (VG Wort, GEMA...) als Rechteverwalter auftreten, außer der Urheber hat dies explizit untersagt. Es geht darum, das kulturelle Erbe zu erhalten und zugreifbar zu machen. [4] * Titel IV (Artikel 11-16): Behandelt die "Schaffung eines funktionsfähigen Marktes" für Werke, und da geht es dann auch um einen Markt für Presse. Dort befindet sich das umstrittene Leistungsschutzrecht (Artikel 11) und die Upload Filter (Artikel 13). Artikel 11 würde es erwirken, dass bereits verhältnissmäßig kleine, wirtschaftlich genutzte Previews von Nachrichtentexten lizenzpflichtig wären. Artikel 12 regelt eine Übertragung von Rechten vom Urheber an Verleger, was wohl relevant ist, damit Presseverlage Artikel 11 überhaupt zur Finanzierung nutzen können. Artikel 13 sieht ein Recht von Urhebern und Rechteinhabern vor, für die Nutzung ihrer Werke in Services von "Diensteanbieter der Informationsgesellschaf" kompensiert zu werden. Dafür müssten diese Diensteanbieter der Informationsgesellschaf solche Werke aber erkennen um dann die Lizenz zu erwerben. Dafür soll es geignete, wirksame und angemessene Inhaltserkennungstechniken geben. Mitgliedsstaaten sollen es ermöglichen das Rechteinhaber und Dienstanbieter direkt komunizieren um diese Inhaltserkennung zu machen. Es müssen auch Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten für Nutzer, deren Inhalt z.B. fälschlicherweise gelöscht wird, angeboten werden. Ebenfalls fällt in diesen Bereich die Transparenzpflicht (Artikel 14), welche es Urhebern erlaubt besser rauszufinden, von wem sie wie viel Geld bekommen sollten und ein Vertragsanpassungsmechanismus, mit dem Künstler/Urheber ggf ihre Verträge leichter neu verhandeln können. Dazu kommt Artikel 15, welcher klärt, dass man das wohl nicht wiklich einklagt sonderne in alternatives freiwilliges Verfahren hat, das klingt nicht so toll... Titel V (Artikel 17-24): Schlussbestimmungen. Hauptsächlich Krimskrams den man in gesetzen halt so braucht.
Frage 4: Warum ist das gut oder schlecht? Zu dem Text gibt es haufenweise Meinungen und Pro- und Contra-Argumente. Einiges davon ist grober Unfug, einiges durchaus relevant. Wir haben einiges zusammen getragen.
Kreativsektor:
Project groups and think tanks:
Wirtschaftslobby:
Open Access:
Wissenschaft:
Broadcasters and Mass Media:
Print Media (online & offline):
Online Platformen:
Software:
Übergreifende Interessenvertreter:
Sonstige: